Lange GmbH, Konrad Zuse Strasse 5, 57462 Olpe
Verkaufsbedingungen
§ 1 Anerkennung
Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Einkaufsbedingungen werden nur dann wirksam, wenn sie vom Lieferer schriftlich bestätigt werden.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein, so sind Lieferer und Besteller verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende Regelung zu ersetzen.
Spätestens mit dem Empfang der Ware gelten unsere allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
§ 2 Angebote und Aufträge
Alle Angebote des Lieferers sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebot bezeichnet sind.
Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Dies gilt auch für durch Vertreter getätigte Abschlüsse. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
§ 3 Patentverletzung
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, mich von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.
§ 4 Preise
Es gelten die vereinbarten Preise; diese verstehen sich ab Werk, ausschließlich Mehrwertsteuer und Kosten für Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
Sind keine Festpreise vereinbart worden und tritt eine wesentliche Änderung auftragsbezogener Kostenfaktoren (z.B. Löhne, Vormaterial, Energie) ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss dieser Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.
§ 5 Liefermengen
Bei Sonderanfertigungen sind aus technischen Gründen Abweichungen von der bestellen Menge von 10% nach oben oder unten zulässig.
§ 6 Lieferzeit und Verzug
Die Lieferzeit gilt als nur annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller für die Auftragsausführung erforderlichen Unterlagen und gilt als eingehalten, wie die Ware bis zum Anlauf der Lieferfrist das Werk verlassen hat oder bei Versandunmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt worden ist.
Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Lieferverzuges – angemessen
bei Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim
Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferer trotz der nach den
Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte (z.B.
höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wichtiger
Rohstoffe und Fertigteile). Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten
eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller
unverzüglich mitteilen.
Wird eine Verlängerung für den Besteller unzumutbar, so steht ihm ein
Rücktrittsrecht zu, soweit der Vertrag noch nicht erfüllt ist. Wird die Lieferung durch
die vorerwähnten Umstände unmöglich, so kann der Lieferer vom Vertrag
zurücktreten, soweit dieser noch nicht erfüllt ist.
Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in diesem und allen anderen Fällen
verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach
fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer bei Lieferverzug gesetzten Nachfrist bleibt
unberührt.
§ 7 Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und
Versandweg nach bestem Ermessen.
Die Gefahr des zufälligen Unterganges bzw. der zufälligen Verschlechterung der
Ware geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf
den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der
Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
§ 8 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt so lange Eigentum des Lieferers, bis der Besteller alle zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aus der Geschäftsverbindung entstandenen
Forderungen vollständig erfüllt hat.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr sowie zur Einziehung der Forderungen aus deren
Weiterveräußerung berechtigt; der Lieferer kann dieses Recht widerrufen, wenn der
Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält oder eine Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse den Anspruch des Lieferers auf die Gegenleistung gefährdet.
Der Lieferer ist unter diesen Voraussetzungen auch zur Rücknahme des
Liefergegenstandes berechtigt. In der Zurücknahme durch den Lieferer liegt – sofern
nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – ein Rücktritt vom Kaufvertrag nur
vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
Überdies sind dem Besteller andere Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung und Sicherheitsübereignung nicht gestattet.
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im
Voraus abgetretenen Forderungen sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen.
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers die ihm daraus entstehenden
Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab; letzterer
nimmt diese Abtretung an. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Die Verarbeitung der Vorbehaltsware wird durch den Besteller stets für den Lieferer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verarbeitet oder verbunden, so erwirbt der Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder verbundenen Gegenständen zu Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung.
Werden Waren des Lieferers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Lieferer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das Eigentum bzw. Miteigentum für den Lieferer. Für die durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach seiner Wahl verpflichtet.
§ 9 Gewährleistung und Haftung
Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beginnt am Tag des Gefahrenübergangs und beträgt 6 Monate. Offensichtliche Mängel müssen binnen 10 Tagen nach Wareneingang beim Besteller schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls entfällt die Verpflichtung zur Gewährleistung. Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferer unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. In beiden Fällen haftet der Lieferer in gleicher Weise wie für die ursprüngliche Lieferung. Schlagen Nachbesserungen bzw. Ersatzlieferungen fehl (z.B. bei Serienmängel) oder erfordern sie einen unverhältnismäßigen Aufwand (Kosten müssen im Verhältnis zur gelieferten Ware stehen) oder werden sie bis zum Ablauf einer vom Besteller gesetzten Nachfrist nicht ausgeführt, so kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.
Für den Fall, dass gegen den Lieferer eines technischen Arbeitsmittels eine bestandskräftige Untersagungsverfügung nach § 5 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel ergangen ist, kann der Besteller verlangen, dass nach Wahl des Lieferers der sicherheitstechnische Mangel behoben oder das betreffende technische Arbeitsmittel ausgetauscht oder zurückgenommen wird. Das Verlangen ist ausgeschlossen, wenn ein Monat vergangen ist, seit der Lieferer den Besteller von der bestandskräftigen Untersagungsverfügung in Kenntnis gesetzt hat. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten (z.B. Beratung bzw. Aufklärung über Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeiten oder Wartungserfordernisse der gelieferten Ware), Verschulden bei Vertragsabschluss sowie unerlaubte Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie berühren auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder seiner leitenden Angestellten.
§ 10 Zahlung
Sämtliche Zahlungen sind in € (Euro) ausschließlich an den Lieferer zu leisten.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2% Skonto innerhalb von 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.
Bei Hergabe von Schecks gilt die Zahlung erst nach der Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Voraussetzung für die Hereinnahme von Wechseln ist die Diskontierungsmöglichkeit. Wechselkosten trägt in jedem Fall der Besteller.
Bei Zielüberschreitungen werden Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern der Lieferer nicht höhere Sollzinsen nachweist.
Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluss Kenntnis von Tatsachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtgemäßem kaufmännischem Ermessen geeignet sind, seinen Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so kann er bis zum Zeitpunkt seiner Leistung entweder Stellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung bei Gegenleistung verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen des Lieferers nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann der Lieferer vom Vertrag zurücktreten. Werden dem Lieferer solche Tatsachen erst nach Lieferung der Ware bekannt, so kann er vom Besteller sofortige Leistung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, sofern er seinen Anspruch auf die Gegenleistung nicht auf andere Weise ausreichend sichern kann.
Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so kann der Lieferer die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzug kann der Lieferer den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
§ 11 Vorrichtungen, Werkzeuge
Für die Anfertigung oder Beschaffung von Werkzeugen im Auftrag des Bestellers stellt der Lieferer anteilige Kosten in Rechnung. Für Aufträge, die im Entwicklungsstadium oder in der Anlaufzeit annulliert werden, behält sich der Lieferer die Abrechnung der gesamten Kosten vor.
Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der Werkzeuge. Sie werden ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Die Verpflichtung des Lieferers zur Aufbewahrung erlischt 3 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus den Werkzeugen. Danach kann der Lieferer frei über die Werkzeuge verfügen.
Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Werkzeuge werden, geht das Eigentum nach Zahlung des Kaufpreises auf ihn über. Die Übergabe der Werkzeuge auf den Besteller wird durch die Aufbewahrungspflicht des Lieferers ersetzt. Der Lieferer ist bis zur Abnahme einer zu vereinbarenden Mindeststückzahl und/oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraums zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Er hat auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten die Werkzeuge zu versichern.
Bei bestellereigenen Werkzeugen oder deren vom Besteller leihweise Zurverfügungstellung beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Besteller die Werkzeuge nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtsanwendung
Erfüllungsort ist Drolshagen.
Gerichtsstand ist Siegen; das gilt auch für Urkunden-, Wechsel und Scheckprozesse.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung der einheitlichen Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
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